,herzlichen Dank für Ihre Buchungsanfrage! Gerade der Urlaub, die schönste Zeit des Jahres, ist besonders wertvoll. Wir danken Ihnen für das Vertrauen, uns als Ihren Reiseveranstalter gewählt zu haben. Mit dieser E-mail fassen wir nochmals alle Details Ihrer Buchungsanfrage zusammen.
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Bitte informieren Sie uns bei notwendigen Änderungen. Nach interner Prüfung der Verfügbarkeit, der von Ihnen angefragten Reise und unter der Voraussetzung noch vorhandener Plätze, erhalten Sie in den nächsten Tagen von uns Ihre Buchungsbestätigung zugesandt. Bei Rückfragen steht Ihnen unsere Kundenbetreuung unter der +43 12052242 zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine schöne Reise! Monika Berger, Leiterin Leser-Reisen Reisedatum
Buchungsdaten
Rechnungs- & Lieferanschrift
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Academia Reisen GmbH, Beim Alten Ausbesserungswerk 4, 77654 Offenburg, Deutschland |
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Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)Anpassung aufgrund des Pauschalreisegesetzes – PRGDas Reisebüro kann als Reisevermittler und/oder als Reiseveranstalter auftreten. Der Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedenes Unternehmen, das von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet. Der Reiseveranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt oder gemeinsam mit anderen Unternehmen Pauschalreisen zusammenstellt und ver- traglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmen, das bei verbundenen Online- Buchungsverfahren (click-through-Buchung) die Daten des Reisenden an andere Unternehmen übermittelt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Reisevermittlerfunktionen hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reiseveranstalter und Reisevermittler mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des PRG) Verträge abschließen. Diese Bedingungen sind wirksam, wenn nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart werden. Die besonderen Bedingungen
A. Academia Reisen GmbH ALS REISEVERANSTALTERDie nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt – den Buchende mit einem Reiseveranstalter entweder direkt (schriftlich fern(mündlich)) oder unter Inanspruchnahme eines Reisevermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Reiseveranstalter die Vermittlungspflichten sinngemäß. Der Reiseveranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß den Bestimmungen des PRG ersichtlich gemacht. 1. Buchung/VertragsabschlussDer Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Reiseveranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin / siehe insb. Punkt 3. der gegenständlichen ARB) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Der Reiseveranstalter ist in diesem Rahmen zur (vorvertraglichen) Informationserteilung nach § 4 PRG bzw. nach § 15 PRG zur Übergabe des entsprechenden Standardinformationsblattes verpflichtet. 2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle 2.1 Abtretung des Anspruch auf ReiseleistungDie Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle 5.4 oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenen Mehrkosten. 2.2 Übertragung der ReiseveranstaltungDer Kunde kann das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Zu diesem Zweck hat er den Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung in Kenntnis zu setzen. Eine Umbuchung bzw. Übertragung der Reiseveranstaltung ist in diesem Rahmen ausgeschlossen, wenn Flugscheine bereits ausgestellt sind und eine Namensänderung dementsprechend nicht mehr möglich ist. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung tatsächlich entstandenen angemessenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbuchungsgebühr, die sich aus den Kosten des Reiseveranstalters und allfällig anfallenden Fremdkosten zusammensetzt. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, für die Umbuchung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,-€ pro Reisenden zu erheben, sofern diese nicht höher ist, als die Kosten des Reiseveranstalters und allfällig aufgrund der Umbuchung anfallender Fremdkosten. 3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige NebenleistungenÜber die auch den Reisevermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften (§§ 4 und 15 PRG)) hinaus hat der Reiseveranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. 4. Reisen mit besonderen RiskenBei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtbereiches bzw. als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos geschieht oder wenn es sich um nicht vorhersehbare, unvermeidbare oder außerordentliche Umstände handelt. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 5. Rechtsgrundlage bei Leistungsstörungen5.1 GewährleistungDer Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Reiseveranstalter an Stelle seines Anspruchs auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Nur für den Fall, dass die nachträgliche Leistungserbringung fehlschlägt, eine Verbesserung untunlich oder unmöglich ist oder der Reiseveranstalter oder Leistungsträger innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist den Mangel nicht behebt oder einen gleichwertigen Ersatz anbietet, steht dem Reisenden eine Abhilfe im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs.3-7 PRG zu. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. 5.2 SchadensersatzVerletzen der Reiseveranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Jedenfalls wird empfohlen für mitgenommene Gegenstände eine Versicherung abzuschließen und die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. 5.3 Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Reiseveranstalters mitzuteilen. Alternativ kann der Kunde diese Mitteilung an den Reisevermittler erstatten, welcher verpflichtet ist diese unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Reiseveranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Reisevermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. 5.4. Haftungsrechtliche SondergesetzeDer Reiseveranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 6. Geltendmachung an allfälligen AnsprüchenUm die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei Reiseveranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 7. Rücktritt vom Vertrag7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Möglichkeit der Teilnahme an einer Ersatzreise, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat, zu belehren. In diesem Rahmen hat der Reiseveranstalter den Kunden unter Setzung einer jeweils im Einzelfall (abhängig von Reiseantritt, Zweck der Reise) angemessenen Frist davon in Kenntnis zu setzen, dass, sollte der Kunde sich nicht innerhalb der angemessenen Frist äußern, sein Schweigen als Zustimmung gilt und der Reisevertrag mit den geänderten Inhalt zustande kommt. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben und kann sodann ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über wesentliche Leistungsänderungen, die Antwortfrist und die Folgen einer unterlassenen Erklärung und die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
c) Rücktritt mit Stornogebühr
7.2 Rücktritt des Reiseveranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: 7.3 Rücktritt des Reiseveranstalters nach Antritt der ReiseDer Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Falle ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 8. Änderungen des Vertrages8.1 PreisänderungenDer Reiseveranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben (§ 8 Abs 4 PRG). 8.2 Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
-Bei Änderungen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. 9. Auskunftserteilung an DritteAuskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. 10. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. 11. AllgemeinesDer Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische online Streitbeilegungsplattform http://EC.Europa.eu/consumer/org/ hin. B Sonderinformationspflichten des ReisevermittlersHat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten bezüglich der Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen, Gewährleistung und Schadenersatz auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.
REISEVERANSTALTER: Stand: 13. Juni 2018 Academia Reisen GmbH ARBs im PDF-FormatUm das PDF anzusehen benötigen Sie den Acrobat Reader von Adobe . Standardinformationsblatt für PauschalreiseverträgeBei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Academia Reisen trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt Academia über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist (www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz). Stand: 26. Juni 2018 |